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Muster-Datenschutzerklärung
Das folgende Muster kann kostenlos übernommen werden, solange der Link am Ende als Quelle angegeben wird.
Hinweis:
Das folgende Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Es ist als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhalts muss der Verwender daher selbständig und eigenverantwortlich prüfen, ob der Text mit Gesetz und Rechtsprechung vereinbar ist und ob das Muster ggf. an die konkret zu regelnde Situation und/oder die Rechtsentwicklung angepasst werden muss.
Datenübermittlung und -protokollierung zu systeminternen und statistischen Zwecken
Bestandsdaten
Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Nutzungsdaten
Für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Internetangebotes dürfen wir bei Verwendung von Pseudonymen Nutzungsprofile erstellen. Sie haben das Recht, dieser Verwendung Ihrer Daten zu widersprechen. Die Nutzungsprofile dürfen wir nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführen.
Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Cookies
Auskunftsrecht
Quelle: Anwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Warum überhaupt eine Datenschutzerklärung?
Nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) hat der Anbieter eines Teledienstes seine Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss dabei für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Ein Diensteanbieter im Sinne der genannten Vorschrift ist praktisch jeder Betreiber einer Internetseite. Zu der Unterrichtung ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, der personenbezogene Daten erhebt oder verwendet. Was im einzelnen unter dem Begriff „personenbezogene Daten“ zu verstehen ist, ist nicht unumstritten. In jedem Fall dazu gehören Daten wie z.B. Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer usw. Wer auf seiner Webseite also solche Daten erhebt - etwa im Rahmen eines Registrierungsvorgangs oder beim Ausfüllen eines Kontaktformulars - hat die Pflicht zur Unterrichtung des Nutzers nach § 13 Abs. 1 TMG. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass sogar die IP-Adresse eines Internetnutzers unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt. Bei dieser Interpretation wäre grundsätzlich jeder Webseitenbetreiber zur Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet, der mittels Logfiles die IP-Adressen seiner Besucher erfasst.
Allgemeiner Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten:
Ein Diensteanbieter darf gemäß § 12 Abs. 1 TMG personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, wenn dies gesetzlich erlaubt ist
oder der Nutzer seine Einwilligung erklärt hat.
Die Einwilligung durch den Nutzer kann auch elektronisch erklärt werden. Voraussetzung ist, dass
- der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat,
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- der Nutzer die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
